Scheidung – „Rosenkrieg“ oder einvernehmliche Trennung

Rechtsanwalt Volker Hans Deisinger - Fachanwalt für Familienrecht

 

Familienrecht – Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht

Am Anfang steht die traurige Erkenntnis: So geht es nicht weiter – ich will mich scheiden lassen. Damit beginnen die großen Fragen. Wollen beide Ehepartner sich scheiden lassen und man ist sich einig, ist die Scheidung meist unproblematisch. Man kann gemeinsam zu einem Anwalt gehen. Dieser vertritt dann einen der beiden Ehepartner und der zweite Ehepartner hat keinen Rechtsanwalt. Dies setzt gegenseitiges Vertrauen und Vertrauen in den Rechtsanwalt voraus. Auch besteht die Möglichkeit, dass jeder Partner sich eine eigene anwaltliche Vertretung sucht und dann gemeinsam über die Rechtsanwälte die Scheidung einvernehmlich durchgeführt wird.

Häufig aber ist die Scheidung das Ergebnis von heftigen Auseinandersetzungen, die auch im Scheidungsverfahren weitergehen. Selbstverständlich können hier die Rechtsanwälte auf beiden Seiten versuchen, gemeinsame Lösungen zu finden. Auch das ist nicht immer möglich. Dann beginnt der sogenannte „Rosenkrieg“ und es muss um jede Position, z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, hier insbesondere die Aufenthaltsbestimmung und den Umgang, gekämpft werden.

 

Was muss ich grundsätzlich bei der Scheidung beachten? 

Zunächst suche ich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf, der mir alle Fragen im Zusammenhang der Scheidung beantworten kann. Hier einige der häufigen Fragen:

 

Dauer des Scheidungsverfahrens?

Grundsätzlich müssen die Ehepartner 1 Jahr getrennt sein, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann. Schneller geht es bei der Härtefallscheidung und länger dauert es, wenn ein Partner die Scheidung nicht möchte. Das Scheidungsverfahren selbst nimmt in der Regel einige Monate in Anspruch.

 

Wer stellt den Scheidungsantrag?

Der Scheidungsantrag wird von der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt gestellt. Mit dem Scheidungsantrag können noch weitere Anträge gestellt werden. Bei einigen Angelegenheiten haben die Parteien es in der Hand, ob eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden soll. Besteht weiterhin ein Vertrauen zwischen den Ehegatten, wird z.B. Unterhalt freiwillig gezahlt und besteht z.B. hinsichtlich der Kinder – Sorgerecht und Umgang – kein Problem, müssen hier keine Anträge gestellt werden. Ist man sich nicht sicher, was die Zukunft betrifft, findet aber eine Einigung, kann ein Scheidungsfolgenvergleich geschlossen werden, d.h. die Ehepartner halten schriftlich die Regelungen fest  und reichen diesen Vergleich dann bei Gericht ein. Der Vergleich wird Bestandteil der Scheidung.

 

Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Kindesunterhalt und sonstiger Unterhalt:

Welcher Ehegatte hat an den anderen Unterhalt zu zahlen und wie hoch ist dieser? Ändert sich etwas nach der Scheidung? Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden? Wonach richtet sich der Kindesunterhalt, welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn für das Kind zusätzliche Kosten entstehen (Mehrbedarf).

Bestehen Unterhaltsansprüche wegen Krankheit oder wegen Altersvorsorge?

 

Zugewinnausgleich:

Hier ist zu prüfen, ob der jeweilige Ehepartner Zugewinn hat. Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Der Zugewinn ist zu vergleichen. Anschließend findet ein Ausgleich statt, so dass die Ehepartner gleichgestellt sind. Es stellt sich hier die Frage, wann Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden oder ob auf den Ausgleich verzichtet wird.

 

Kinder:

Sollen beide Eltern das Sorgerecht behalten oder aber ein Elternteil das alleinige Sorgerecht? Wo soll das Kind wohnen? Ist es dafür notwendig, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen der beiden Elternteile übertragen wird oder kann man sich untereinander einigen? Wie wird das Umgangsrecht ausgestaltet?

 

Versorgungsausgleich:

Versorgungsausgleich ist der Ausgleich in Bezug auf die spätere Rente. Dieser wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt und in Bezug auf die Ehezeit soll im Ergebnis jeder der beiden geschiedenen Ehepartner Rentenanwartschaften in gleicher Höhe erhalten. Aus diesem Grunde wird – nur bezogen auf die Ehezeit – von den Rentenanwartschaften des Einen jeweils die Hälfte auf den Anderen übertragen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

 

Hausrat:

Ist der Hausrat einvernehmlich geteilt oder ist die Teilung nur durch gerichtliche Hilfe möglich?

 

Zeitpunkt der einzelnen Antragstellungen:

Es stellt sich ferner die Frage, wann einzelne Anträge gestellt werden können und müssen. Rückständiger Unterhalt kann nur in engen Grenzen geltend gemacht werden. Zugewinnausgleichsansprüche können während der Ehescheidung und auch noch danach geltend gemacht werden, jedoch zeitlich begrenzt. Sorgerechtsfragen, Fragen des Umgangs und der Aufenthaltsbestimmung können jederzeit auch im Nachhinein noch geregelt werden.

 

Dies sind nur einige wenige Fragen, die regelmäßig auftauchen. Jede Scheidung hat selbstverständlich ihre Besonderheiten. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein gemeinsames Haus vorhanden ist. Wie soll mit diesem Haus verfahren werden? Wer soll in dem Haus wohnen bleiben? Wird es verkauft? Wie erfolgt hier die Auseinandersetzung? Wie ist zu verfahren, wenn das Haus noch mit einem Kredit belastet ist? Wie wirkt es sich aus, wenn derjenige, der alleine im Haus wohnt, die Kreditraten zahlt oder aber sogar derjenige, der aus dem Haus auszieht?

 

Fazit: 

Wenn die Ehe gescheitert ist und ein Partner oder beide die Scheidung wünschen, bleibt nur noch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die/der ihre/seine Mandantin/Mandanten umfassend berät und vertritt. Am Anfang steht unter Umständen ein ganzer Berg von Fragen. Für diese Fragen gibt es jedoch Antworten und auch Lösungen.

Egal, ob einvernehmliche Scheidung oder „Rosenkrieg“: Mit Hilfe einer/s Rechtsanwältin/Rechtsanwalts ist die Scheidung eine Schwierigkeit im Leben, die überwunden werden kann.